WEG Verwaltung Berlin

Definition

Was ist das eigentlich?

Eine Immobilie, die aus mehreren Eigentumswohnungen besteht, ist in der Regel aufgeteilt in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Das Wohnungseigentumsgesetz stellt hierbei das Sondereigentum dem Volleigentum gleich und regelt innerhalb des § 5 WEG den genauen Inhalt und Gegenstand des Sondereigentums.

Im Vergleich zum Gemeinschaftseigentum, wo die Eigentümergemeinschaft für die Instandhaltung, Sicherheit und den daraus resultierenden Kosten verantwortlich ist, trägt beim Sondereigentum der jeweilige Eigentümer die Verantwortung und die, durch Instandhaltung entstehenden Kosten.

Da eine eindeutige Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum nicht immer gegeben ist, wird dieses in der Regel innerhalb einer Teilungserklärung erfasst.

Ist ein Heizungsabsperrhahn Gemeinschafts- oder Sondereigentum? Und darf ich in meiner Erdgeschosswohnung ein Gewerbe ausüben? Das kommt auf den Einzelfall an. Jeder Eigentümer hat nach § 903 BGB Recht, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren. Dies gilt auch für das so genannte Sondereigentum an einer Wohnung.

Was ist Sondereigentum?

Ihre Eigentumswohnung steht im Sondereigentum. Ihr Sondereigentum dürfen Sie aber nur auf solche Weise gebrauchen, dass keinem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst, der über das unvermeidliche Maß hinausgeht. Daraus ergeben sich Unterlassungs- aber auch Handlungspflichten für die Miteigentümer und auch für Ihre Mieter.

Das „Sondereigentum“ grenzt Sie vom „Gemeinschaftseigentum“ ab. Letzteres bezeichnet die Flure, den Eingangsbereich, das Dach und die Gemeinschaftskeller der Wohnanlage – also die Bereiche, die für alle Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nutzbar sind.

Ihre Wohnung, Ihr „Sondereigentum“, dürfen Sie in definierten Grenzen nach Ihrem Belieben benutzen. Sie oder Ihre Mieter haben sich dabei aber im Rahmen der Zweckbestimmung zu halten. Die Zweckbestimmung der zu Ihrem Sondereigentum gehörenden Wohnung ergibt sich aus der Teilungserklärung in Verbindung mit dem Aufteilungsplan. Dort stehen auch andere Sondereigentumsgegenstände, wie zum Beispiel Garagen oder Parkplätze.

Häufig wird in diesen Dokumenten die Nutzung der Wohnung für bestimmte oder geänderte Zwecke an die Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters oder der anderen Eigentümer geknüpft.

Auf jeden Fall unzulässig ohne eine vorherige Absprache sind folgende Nutzungsarten einer Eigentumswohnung:

  • Betreiben eines Restaurants
  • Betreiben eines Ballettstudios
  • Betreiben einer Arztpraxis mit erheblichem Besucherverkehr
  • Betreiben eines Schnellrestaurants
  • Prostitution

Weitere Informationen finden Sie hier:

Wohneigentumsverwaltung

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